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Nicht für alle Gefahren müssen die Reiseveranstalter während des Urlaubes einspringen. Unter anderem „normale“ Unfälle sind nicht durch den Veranstalter abgedeckt. Solche Risiken gehöhren zum privaten Lebensrisko.

Auch für so genannte Umfeldrisiken muß ein Reiseveranstalter nicht gerade stehen. Extreme Trockenheit, Kinderlärm oder das Leuten der Kirchenglocken sind Beispiele für diese Risiken. Auch die „normale“ Kriminalität oder sexuelle Belästigungen zählen Juristen zu den Umfeldrisiken. Ob der Veranstalter für Schäden zahlen muß, werden wohl die überlasteten deutschen Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen.



Die Europäische Reiseversicherung

Dieser Beitrag wurde geschrieben am Montag, 17. März 2008 und wurde abgelegt unter "Allgemein". Du kannst die Kommentare verfolgen mit RSS 2.0. Du kannst hier einen Kommentar hinterlassen, oder einen Trackback senden von deiner eigenen Seite.

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