Nicht für alle Gefahren müssen die Reiseveranstalter während des Urlaubes einspringen. Unter anderem „normale“ Unfälle sind nicht durch den Veranstalter abgedeckt. Solche Risiken gehöhren zum privaten Lebensrisko.
Auch für so genannte Umfeldrisiken muß ein Reiseveranstalter nicht gerade stehen. Extreme Trockenheit, Kinderlärm oder das Leuten der Kirchenglocken sind Beispiele für diese Risiken. Auch die „normale“ Kriminalität oder sexuelle Belästigungen zählen Juristen zu den Umfeldrisiken. Ob der Veranstalter für Schäden zahlen muß, werden wohl die überlasteten deutschen Gerichte im Einzelfall entscheiden müssen.